S A T Z U N G
für die Hegegemeinschaft
Schalenwild
§ 1 Name, Grenzen und Größen
- Die nachfolgend aufgeführten Jagdbezirke bilden eine Hegegemeinschaft für die Wildarten Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild.
Die Hegegemeinschaft führt den Namen
"Hohe Heide"
Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
- Zur Hegegemeinschaft gehören die in Anlage 1 nach Jagdbezirken und bejagdbaren Flächen aufgezählten gemeinschaftlichen Jagdbezirke und Eigenjagdbezirke.
- Die Grenzen der Hegegemeinschaft sind in einer Karte niedergelegt, die als Anlage 2 Bestandteil
dieser Satzung ist.
4. Zuständige Jagdbehörden sind: Untere Jagdbehörde Ostprignitz-Ruppin Untere Jagdebehörde Prignitz Größe: Hohe Heide 14.910 ha Heidelberg 7.934 ha Lindenberg 17.656 ha --------- gesamt: 40.490 ha ========= |
§ 2 Zweck und Ziel der Hegegemeinschaft
Der Zusammenschluß der in § 1 Abs. 2 genannten Jagdbezirke zu einer Hegegemeinschaft bezweckt die Hege und Bejagung der in dieser Satzung erfaßten Wildarten. Die Hege und Bejagung soll nach einheitlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen an den Lebensraum angepaßten, artenreichen und gesunden Wildbestand in angemesssener Zahl, unter der Wahrung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft, mit
einem befriedigenden Anteil gesunden und reifen Wildes zu schaffen
und zu erhalten.
§ 3 Aufgaben
Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele nimmt die Hegegemeinschaft folgende Aufgaben wahr:
- Gemeinsame Ermittlung des Wildbestandes.
- Aufstellung eines Planvorschlages für den Gesamtabschuß des in der Satzung in § 2 erfaßten Wildes und Verteilung des Abschußsolls auf die einzelnen Jagdbezirke.
Die Vorschläge gelten für alle beteiligten Jagdbezirke als Grundlage für die aufzustellenden jährlichen amtlichen Abschußpläne.
- Regelmäßige Kontrolle des getätigten Abschusses.
- Durchführung einer jährlichen Pflichthegeschau innerhalb der Hegegemeinschaft, unbeschadet der Beteiligung an sonstigen
Hegeschauen.
- Empfehlung von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungsverhältnisse und der sonstigen Lebensbedingungen des Wildes im Bereich der Hegegemeinschaft.
- Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der beteiligten Jagdausübungsberechtigten.
- Vereinbarungen über Wildfolge und Nachsuchen unter Berücksichtigung der Grundsätze der jeweils geltenden Landesjagdgesetze.
- Kontrolle und Darstellung des Abschusses einschließlich des körperlichen Nachweises und der Altersbestimmung.
(Anfertigen eines Protokolls entsprechend der Anlage 3).
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können werden:
-die Pächter der angeschlossenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke;
-die Inhaber_ bzw. Pächter der angeschlossenen Eigenjagdbezirke;
-die Jagdausübungsberechtigten der Verwaltungsjagd.
- Durch Beschluß des Vorstandes können weitere Mitglieder in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung für die Dauer der Pachtperiode für den betreffenden Jagdbezirk erworben.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- bei Verlust der Eigenschaft zu o. g. Ziffer 1. Bei Neuverpachtung von Jagdbezirken innerhalb der Hegegemeinschaft wird von dem Grundeigentümer (Jagdgenossenschaften) erwartet, daß sie die neuen Pächter veranlassen, Mitglieder der Hegegemeinschaft zu
werden;
- durch Kündigung (die Kündigung kann nur zum Ablauf eines Jagdjahres mit einer Frist von 12 Monaten erfolgen. Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vorstand maßgebend).
- durch Tod.
- Mit der Beitrittserklärung und Aufnahme in die
Hegegemeinschaft durch diesbezügliche Bestätigungsschreiben
des Vorstandes erkennt das Mitglied die Bestimmungen der
Satzung und die Beschlüsse der Satzungsorgane an.
§ 5 Organe der Hegegemeinschaft
Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. |
Dem |
Vorsitzenden |
2. |
Dem |
stellvertretenden Vorsitzenden |
3. |
Den |
Beisitzern (16) |
4. |
Dem |
Schriftführer und Kassenführer. |
2.Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre.
3.Der Vorsitzende vertritt die Hegegemeinschaft nach außen, erledigt die laufenden Geschäfte und sorgt dafür, daß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden.
4.Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern. Ihm obliegen ferner alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
5.Der Vorstand hält Kontakt mit der zuständigen Jagdbehörde und unterrichtet sie insbesondere über die Gesamtabschußplanung und die vorgegebene Aufteilung des Abschußsolls auf die Jagdbezirke.
6.Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.
7.Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7 Mitgliederversammlung
1.Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ der Hegegemeinschaft obliegen folgende Aufgaben:
a.Wahl und Entlastung des Vorstandes
b.Beschluß über Satzungsänderungen
c.Beratung und Beschluß über den Gesamtabschuß und über die Aufteilung des Gesamtabschusses auf die einzelnen Jagdbezirke,
d.Beschluß über Bejagungsrichtlinien,
e.Beschluß über Maßnahmen gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliedspflichten oder gegen die jagdliche Ordnung verstoßen haben,
f.Beschluß über Beiträge und Umlagen zur Deckung der Kosten,
g.Wahl der Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre und
h.Beschluß über die Auflösung der Hegegemeinschaft.
2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich (zweckmäßigerweise im März) oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
3. Stimmberechtigt sind Mitglieder gemäß § 4 Ziff. 1. Je angefangene 100 ha bejagdbare Fläche bei den Waldrevieren und je angefangene 200 ha bejagdbare Fläche bei den Feldrevieren wird eine Stimme gewährt. Kein Revier darf mehr als 30 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Sind in einem Jagdbezirk mehrere Pächter oder Inhaber vorhanden, so können diese nur einheitlich abstimmen. Bei Verwaltungsjagden erfolgt die einheitliche Stimmabgabe durch die jeweiligen Leiter bzw. deren bevollmächtigter Vertreter. Eine Vertretung der Pächtergemeinschaft gemeinschaftlicher Jagdbezirke, der Pächter bzw. Inhaber von Eigenjagdbezirken oder sonstiger Stimmberechtigter aufgrund schriftlicher Vollmacht durch Dritte ist zulässig.
4.Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nichts anderes beschlossen wird. Anträge zur Abstimmung sollen mindestens 18 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
5.Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen.
Der Beschluß über die Auflösung der Hegegemeinschaft bedarf jedoch einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen.
6.Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die durch den Schriftführer und den Vorstand zu unterzeichnen sind.
§ 8 Einahmen und Ausgaben
1.Zur Bestreitung der Sachausgaben kann jährlich für die beteiligten Reviere ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
2.Die Aufwendungen der Hegegemeinschaft sind ihrem Zweck entsprechend auf die notwendigen Ausgaben zu beschränken. Persönliche Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.
3.Im Falle einer Auflösung der Hegegemeinschaft, ist der Verbleibende Kassenbestand für die Wildhege zu verwenden oder entsprechend der eingebrachten Anteile auszuzahlen.
§ 9 Trophäenschau
Zum Abschluß des Jagdjahres ist alljährlich eine Hegeschau durchzuführen. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle in den beteiligten Jagdbezirken erbeuteten Trophäen des von dieser von Hegegemeinschaft in § 2 geregelten Wildes vorzuzeigen. Der Vorstand legt die Verfahrensweise und die Organisation der alljährlichen Hegeschau fest.
§ 10 Maßnahmen gegen Mitglieder
1. Gegen Mitglieder, welche die Mitgliedspflicht, die jagdliche Ordnung (u.a. Bejagungsrichtlinien) oder wesentliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt haben, können besondere Maßnahmen festgesetzt werden, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen sind.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie von den zuständigen Unteren Jagdbehörden genehmigt ist.
03.04.1996
Landkreis Prignitz / Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Ordnungsamt Untere Jagdbehörde